17 Abs. 2 lit. b und g FamZG), erscheint jedoch die im kantonalen Reglement festgeschriebene Voraussetzung, dass ein Kassenwechsel ausschliesslich durch eine schriftliche und eingeschriebene Kündigung durch jedes einzelne Mitglied selber zu erfolgen hat, im vorliegenden Fall, wo eine sehr grosse Zahl von Mitgliedern (Arbeitgeber) gleichzeitig betroffen ist, aufgrund der dargestellten Rechtslage unverhältnismässig und sachlich nicht gerechtfertigt. Dies einerseits auf dem Hintergrund, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 FamZG), wie dargelegt, die Kantone bei der Ausgestaltung der -7-