a und c FamZG angehören. Nicht streitig ist denn unter den Parteien, dass den 97 B.________-betrieben des Kantons Freiburg, für welche die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen somit lediglich eine "Auffangkasse" und nicht die zur Erfüllung des gesetzlichen Anschlusszwangs primär vorgesehene Ausgleichskasse darstellt, das Recht zusteht, von der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen in die berufseigene Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg zu wechseln. Zudem wird die Geschäftsführung dieser berufseigenen Familienausgleichskasse gestützt auf die Bewilligung des BSV vom 16. August 2010 ab dem 1. Januar 2011 durch die AHV-Kasse der A.________ besorgt,