bestimmten Zeitpunkt der bisherigen Familienausgleichskasse schriftlich anzuzeigen ist. Dabei meldet die bisherige Familienausgleichskasse den Wechsel der neuen und - zwecks Änderung im Zentralregister - der kantonalen Familienausgleichskasse (U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar 2010, N 40 zu Art. 17).