führen (der Kanton darf dabei keine Mindestzahl angeschlossener Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer vorschreiben), wozu sie allerdings gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG und Art. 130 ff. AHVV eine schriftliche Bewilligung des BSV einholen müssen (U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar 2010, N 39 zu Art. 14). Die kantonalen Regelungen betreffend den Kassenwechsel sehen meist einzig vor, dass ein Kassenwechsel nur auf Ende bzw. Anfang eines Jahres möglich ist und vorgängig spätestens bis zu einem -6-