Entsprechend schliessen sich in Kantonen mit beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen die Arbeitgeber, die Mitglied eines Verbands sind, der eine solche Kasse führt, in der Regel dieser Kasse an. Weiter dürfen weder der Kanton noch die Gründerverbände den Anschluss an eine Familienausgleichskasse im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG untersagen, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss AHV-Recht besteht (U. KIESER / M. REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar 2010, N 35 ff. zu Art. 17). Art. 14 lit. c FamZG räumt allen Verbandsausgleichskassen das Recht ein, in einem oder sämtlichen Kantonen eine (oder mehrere) Familienausgleichskasse(n) zu