REICHMUTH, Praxiskommentar, N 13 ff. zu Art. 14), sei es angezeigt, für die Regelung der Zuständigkeit im Bereich der Familienzulagen soweit möglich auf jene im AHV-Recht abzustellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 FamZG, wonach die kantonalen Erlasse die Organisationsstrukturen und das Verfahren für die AHV zu berücksichtigen haben. Der AHV-Gesetzgebung lässt sich auf die hier interessierenden Arbeitgeber bezogen entnehmen, dass den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber angeschlossen werden, die einem Gründerverband angehören (Art. 64 Abs. 1 AHVG; SR 831.10).