den Kantonen überlassen. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu Art. 17 FamZG entnehmen lässt, sollten sich die Kantone bei den Bestimmungen über die Familienausgleichskassen an die AHV anlehnen, was schon bislang die Regel sei (BBl 2004 6909). Da bei der Bestimmung der Kassenzugehörigkeit von der Grundidee des "One-stop-shop" auszugehen ist, wonach den Arbeitgebern soweit möglich für alle Belange der 1. Säule und der Familienzulagen behördenseits der gleiche Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll (vgl. dazu U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar, N 13 ff.