b) Eine Besonderheit des FamZG stellt die zwischen Bund und Kantonen geteilte Kompetenz dar. Während die Regelungskompetenz des Bundes im Wesentlichen im materiellrechtlichen Bereich liegt, bleibt die Durchführung grundsätzlich weiterhin Sache der Kantone. Den Kantonen steht somit weiterhin ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil 8C_931/2009 vom 7. Mai 2010 Erw. 3.1), welcher durch das Bundesrecht nur punktuell eingeschränkt wird, beispielsweise durch die Pflicht, die von den AHV- Ausgleichskassen (gemeint: Eidgenössische Ausgleichskasse und Verbandsausgleichskassen) geführten Familienausgleichskassen anzuerkennen.