Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es dem Interesse der Betriebe und des FamZG entspreche, dass die Beitragsentrichtung für die Familienzulagen möglichst an der gleichen Stelle wie für die AHV erfolgt ("one-stop-shop"). Sie weist darauf hin, dass die Kantone bei der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen zum FamZG (betreffend die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel) gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 FamZG entsprechend gehalten seien, die Organisationsstrukturen und das Verfahren in der AHV zu berücksichtigen.