Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass die Kantone materiellrechtlich keine Befugnisse hätten, den Arbeitgebern eine Wahlfreiheit beim Anschluss an eine Familienausgleichskasse zu lassen. Es wäre das System der Zwangsmitgliedschaft der AHV zwingend zu übernehmen. Dies würde dazu führen, dass die vielen Familienausgleichskassen, welche von keiner AHV-Ausgleichskasse geführt würden, von Amtes wegen praktisch alle ihre Mitglieder an andere Ausgleichskassen abtreten müssten, welche ihrerseits AHV-Ausgleichskassen führen. Da Art. 14 lit. a FamZG solche Ausgleichskassen gerade als Durchführungsorgane nennt, wäre dies nicht im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung.