4. a) Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich das Erfordernis der Kündigung zwecks Kassenwechsels durch das Mitglied selber aus dem Umstand, dass die Familiengesetzgebung des Bundes und insbesondere jene des Kantons keine Zwangsmitgliedschaft, wie sie in der AHV-Gesetzgebung (Art. 64 AHVG) vorgesehen ist, kennt. Entsprechend sei eine (AHV-rechtliche) Mutationsmeldung zwischen den Kassen nicht ausreichend. Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass die Kantone materiellrechtlich keine Befugnisse hätten, den Arbeitgebern eine Wahlfreiheit beim Anschluss an eine Familienausgleichskasse zu lassen.