Gemäss Art. 36 Abs. 2 des kantonalen FamZG bestimmt das Ausführungsreglement die Frist und die Einzelheiten, welche beim Übertritt von einer Kasse in eine andere zu beachten ist. Nach Art. 20 des kantonalen Ausführungsreglements vom 18. Februar 1991 zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.11) kann der Übertritt von einer Ausgleichskasse zu einer anderen nur am Ende eines Jahres erfolgen, nach Kündigung durch einen bis spätestens am vorhergehenden 31. August zugestellten eingeschriebenen Brief.