die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton, Gemeinden, Pfarreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben; c) die Arbeitgeber, die nicht einer Kasse für Familienzulagen nach Artikel 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind.