c) Gemäss Art. 36 des kantonalen Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (kantonales FamZG; SGF 836.1) ist die Freizügigkeit unter den Kassen unter Vorbehalt von Art. 34 gewährleistet (Abs. 1). Art. 34 des kantonalen FamZG statuiert den obligatorischen Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen für: a) die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) unterstellt sind; b) die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton, Gemeinden, Pfarreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben;