Sie regeln insbesondere (Abs. 2): a. (…); b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; (…); g. die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; Gemäss Art. 11 Abs. 1 FamZG unterstehen diesem Gesetz die Arbeitgeber, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beitragspflichtig sind. In Art. 14 FamZG werden die zugelassenen Familienausgleichskassen aufgezählt: Durchführungsorgane sind: a. die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischen- -4-