b) Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2) regelt die Kompetenzen der Kantone: Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (Abs. 1). Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere (Abs. 2): a. (…);