Entsprechend ist die Beschwerde vom 12. Oktober 2010 gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Familienausgleichskasse vom 8. Oktober 2010 fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dessen Rechtmässigkeit überprüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig ist vorliegend im Wesentlichen, ob die kantonalen Ausführungsbestimmungen über die Modalitäten des Wechsels der Familienausgleichskasse bundesrechtskonform sind.