12 Abs. 2 FamZG untersteht der Arbeitgeber der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Gemäss Mitgliederliste sind vorliegend ausschliesslich Arbeitgeber-Betriebe respektive Arbeitgeber mit Sitz respektive Wohnsitz im Kanton Freiburg betroffen. Entsprechend ist die Beschwerde vom 12. Oktober 2010 gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Familienausgleichskasse vom 8. Oktober 2010 fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden.