Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Kantone in der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen die Vorgaben des Bundesrechts zu beachten haben. Bei einer zwingenden bundesrechtlichen Vorschrift hätten die kantonalen Kündigungsvorschriften keinen Platz; diese seien unsachlich und willkürlich. In ihren Bemerkungen vom 18. Oktober 2010 verweist die kantonale Familienausgleichskasse auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. -3-