C. Gegen diesen Entscheid erhob die AHV-Kasse A.________ am 12. Oktober 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie beantragt, dass in Gutheissung der Beschwerde der von der AHV-Kasse A.________ verlangte Kassenwechsel ohne weiteres auf den 1. Januar 2011 vorzunehmen sei. Ausserdem beantragt sie, dass die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen anzuweisen sei, zum reibungslosen Ablauf des Kassenwechsels im Sinne des ATSG Hand zu bieten. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Kantone in der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen die Vorgaben des Bundesrechts zu beachten haben.