B. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2010 wies die kantonale Ausgleichskasse in Bestätigung ihrer Verfügung vom 22. September 2010 die Einsprache der AHV-Kasse A.________ vom 30. September 2010 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die eidgenössische Gesetzgebung über die Familienzulagen als Rahmengesetz zu verstehen sei, welches ausdrücklich vorsehe, dass die Kantone die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse regeln. Damit würden betreffend den Kassenwechsel e contrario andere als AHV-rechtliche Bestimmungen ausdrücklich als zulässig erachtet.