Auf eine dagegen von der AHV-Kasse A.________ am 30. September 2010 erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten und hat die Angelegenheit an die kantonale Familienausgleichskasse zur Durchführung des Einspracheverfahren zurückgewiesen (vgl. Verfahren 605 2010-309).