, von der Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg ab dem 1. Januar 2011 zu deren Geschäftsführung beauftragt, stellte das Begehren um Kassenwechsel im Rahmen der Bereinigung des Mitgliederregisters. Die kantonale Familienausgleichskasse begründete die Ablehnung des Begehrens im Wesentlichen damit, dass für den Kassenwechsel gemäss kantonaler Familienzulagengesetzgebung eine schriftliche und eingeschriebene Kündigung durch das einzelne Mitglied selber erforderlich sei. Sie räumte diesbezüglich eine Nachfrist bis am 2. November 2010 ein.