{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-12-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-319_2010-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_319_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410839334915ef11c97ff13c67fdac22b1315ffea3a4f02661da4ca62e1e97344336267f83490147cadbf0f2c43398f032&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410839334915ef11c97ff13c67fdac22b1315ffea3a4f02661da4ca62e1e97344336267f83490147cadbf0f2c43398f032&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_319", "Checksum": "2f7dd812bed0c84cd89ebb309c1b2796"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.12.2010 605 2010 319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.12.2010 605 2010 319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Januar\n2009 unverändert geblieben und mithin im Rahmen der Einführung des FamZG nicht\nangepasst worden sind (vgl. Message No 87 du 19 août 2008 du Conseil d'Etat au Grand\nConseil accompagnant le projet de loi modifiant la loi sur les allocations familiales, ROF\n2008_117). Die vorliegende Regelung ist mit dem klaren Willen des Bundesgesetzgebers,\nmit der Einführung des FamZG zugleich eine verwaltungsmässige Vereinfachung zu\nerreichen und die Kosten tief zu halten (\"One-stop-Shop)\", in Fällen wie dem vorliegenden, wo für eine grosse Zahl von Mitglieder ein Kassenwechsel erfolgen soll, nicht vereinbar. Vielmehr erschwert die im Jahre 1991 erlassene reglementarische Ausführungsbestimmung in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Vielzahl von Mitgliedern zur\ngleichen Zeit durch einen Kassenwechsel betroffen ist, dessen Durchführung in unzulässiger Weise und ist damit als bundesrechtswidrig zu betrachten. Dies trifft vorliegend\numso mehr zu, als der angestrebte Kassenwechsel im Sinn und Geist des Bundesrechts\ngerade dazu führt, dass den betroffenen Arbeitgebern für alle Belange der 1. Säule und\nder Familienzulagen der gleiche Ansprechpartner gegenüberstehen wird, womit durch\nden angestrebten Kassenwechsel auch die bundesrechtlich beabsichtigte verwaltungsmässige Vereinfachung erreicht wird. Diese Anschlussmöglichkeit darf, wie dargestellt,\nvon den Kantonen nicht untersagt werden. Sie darf auch nicht in unzulässiger Weise\nerschwert respektive faktisch gar verunmöglicht werden. Es sind im Weiteren auch keine\nsachlichen Gründe erkennbar, welche eine Kündigung durch jedes einzelne Mitglied im\nFalle eines gleichzeitigen Kassenwechsels einer Vielzahl von Mitgliedern vorliegend rechtfertigen würden. Denn mit der Einhaltung des AHV-rechtlichen Meldeverfahrens werden\nsämtliche notwendigen Informationen für den Kassenwechsel ausgetauscht. Im Übrigen\nist mit Art. 35 des kantonalen FamZG die Erfassungskontrolle aller Arbeitgeber\ngewährleistet. Hinzu kommt, dass gemäss kantonalem Recht (Art. 34 lit. c kantonales\nFamZG) betreffend den Anschluss der im vorliegenden Fall betroffenen Arbeitgeber den\nKassen für Familienzulagen nach Art. 14 lit. a und c FamZG klar der Vorrang zukommt.\nArbeitgeber wie die vorliegend betroffenen sollen nur dann bei der kantonalen\nAusgleichskasse für Familienzulagen angeschlossen sein, wenn die obligatorische\nAnschlusspflicht nicht anders erreichbar ist. Entsprechend kommt der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen gemäss anwendbarem kantonalem Recht im\nvorliegenden Fall lediglich die Funktion einer \"Auffangkasse\" zu (so explizit die\n\"Ordonnance du 25 novembre 2008 modifiant le règlement d'exécution de la loi sur les\nallocations familiales\", Art. 19 zu Art 34 des kantonalen FamZG, ROF 2008_138, und:\nAmtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates des Kantons Freiburg, 1990,\nS. 1497), was in gleicher Weise in der AHV-Gesetzgebung für die kantonalen\nAusgleichskassen im Vergleich zu den Verbandsausgleichskassen zutrifft (vgl. U. KIESER /\nM. REICHMUTH, Praxiskommentar, Art. 17 N 34).\n\nDa das kantonale Recht das gesetzgeberische Ziel des Bundesrechts nicht behindern oder\neinschränken darf, erweist sich Art. 20 der kantonalen Ausführungsbestimmungen im\nvorliegenden Fall gemäss dem Ausgeführten zusammenfassend als bundesrechtwidrig.\nAufgrund des Dargelegten rechtfertigt sich daher und in Anlehnung an das diesbezügliche\nVerfahren in der AHV, vorliegend für die Anzeige des Kassenwechsels das AHV-rechtliche\nMeldeverfahren genügen zu lassen. Die entsprechende Anzeige des Kassenwechsels vom\n26. August 2010 per 1. Januar 2011 erfolgte im Übrigen fristgerecht.\n-8-\n\nd) Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die kantonale Ausgleichskasse für\nFamilienzulagen zu verpflichten, die 97 in den Mutationsmeldungen vom 26. August 2010\naufgeführten Arbeitgeber (B.________-betriebe des Kantons Freiburg) per 1. Januar\n2011 zwecks Durchführung der Familienzulagenversicherung an die Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg abzutreten, welche ab dem 1. Januar\n2011 und gemäss Bewilligung des BSV vom 16. August 2010 von der AHV-Kasse\nA.________ geführt wird.\n\nIn Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FamZG sind keine Gerichtskosten zu erheben.\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.\n\nDie kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen wird verpflichtet, die 97 in den\nMutationsmeldungen der AHV-Kasse A.________ vom 26. August 2010\naufgeführten Arbeitgeber per 1. Januar 2011 zwecks Durchführung der Familienzulagenversicherung an die Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons\nFreiburg abzutreten, welche ab dem 1. Januar 2011 gemäss Bewilligung des BSV\nvom 16. August 2010 von der AHV-Kasse A.________ geführt wird.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n"}