{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-12-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-319_2010-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_319_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410839334915ef11c97ff13c67fdac22b1315ffea3a4f02661da4ca62e1e97344336267f83490147cadbf0f2c43398f032&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410839334915ef11c97ff13c67fdac22b1315ffea3a4f02661da4ca62e1e97344336267f83490147cadbf0f2c43398f032&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_319", "Checksum": "2f7dd812bed0c84cd89ebb309c1b2796"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.12.2010 605 2010 319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.12.2010 605 2010 319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nicht\nstreitig ist denn unter den Parteien, dass den 97 B.________-betrieben des Kantons\nFreiburg, für welche die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen somit lediglich\neine \"Auffangkasse\" und nicht die zur Erfüllung des gesetzlichen Anschlusszwangs primär\nvorgesehene Ausgleichskasse darstellt, das Recht zusteht, von der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen in die berufseigene Familienausgleichskasse der\nB.________ des Kantons Freiburg zu wechseln. Zudem wird die Geschäftsführung dieser\nberufseigenen Familienausgleichskasse gestützt auf die Bewilligung des BSV vom\n16. August 2010 ab dem 1. Januar 2011 durch die AHV-Kasse der A.________ besorgt,\nwelcher die genannten 97 B.________-betriebe bereits in AHV-rechtlicher Hinsicht\nangeschlossen sind. Der angestrebte Kassenwechsel macht somit auch insofern Sinn, als\nbei der Einführung des eidgenössischen FamZG nach dem Willen des Bundesgesetzgebers\nvon der Grundidee des \"One-stop-shop\" auszugehen ist. Damit wird insbesondere in der\nöffentlichen Verwaltung die kundenfreundliche Möglichkeit verstanden, alle notwendigen\nadministrativen Schritte zur Erreichung eines Zieles an einer einzigen Stelle durchzuführen (vgl. U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar, Art. 14 N 13; vgl. auch WKB\nRz 537). Dieses System, wonach den Arbeitgebern soweit möglich für alle Belange der\n1. Säule und der Familienzulagen behördenseits der gleiche Ansprechpartner zur\nVerfügung stehen soll, verfolgt das Ziel der verwaltungsmässigen Vereinfachung (Urteil\n8C_931/2009 vom 7. Mai 2010 Erw. 6.3 mit Hinweisen). Es führt verwaltungsseitig insbesondere zu erheblichen Kostensenkungen und Erleichterungen (vgl. U. KIESER /\nM. REICHMUTH, Praxiskommentar, Art. 14 N 15 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin\nbestreitet denn auch die Zweckmässigkeit des angestrebten Kassenwechsels nicht.\n\nbb) Auf diesem Hintergrund stellt sich die Streitfrage, ob die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen zu Recht darauf bestehen darf, dass der in Frage stehende\nKassenwechsel nur und einzig dadurch erfolgen kann, dass jeder der 97 B.________-\nbetriebe eine separate Kündigung per eingeschriebenen Brief an die kantonale\nAusgleichskasse richten muss, wie es das kantonale Ausführungsreglement vorsieht.\n\nGegen die Regelung des Kassenwechsels nach Art. 20 des kantonalen Ausführungsreglements dürfte nichts einzuwenden sein, wenn ein einzelnes Mitglied die Familienausgleichskasse wechseln will. Auch wenn der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen ist,\ndass den Kantonen grundsätzlich eine eigene Regelungskompetenz im Bereich der\nKassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels zukommt (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. b und g\nFamZG), erscheint jedoch die im kantonalen Reglement festgeschriebene Voraussetzung,\ndass ein Kassenwechsel ausschliesslich durch eine schriftliche und eingeschriebene\nKündigung durch jedes einzelne Mitglied selber zu erfolgen hat, im vorliegenden Fall, wo\neine sehr grosse Zahl von Mitgliedern (Arbeitgeber) gleichzeitig betroffen ist, aufgrund\nder dargestellten Rechtslage unverhältnismässig und sachlich nicht gerechtfertigt.\n\nDies einerseits auf dem Hintergrund, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers\n(vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 FamZG), wie dargelegt, die Kantone bei der Ausgestaltung der\n-7-\n\n"}