{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-12-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-319_2010-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_319_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410839334915ef11c97ff13c67fdac22b1315ffea3a4f02661da4ca62e1e97344336267f83490147cadbf0f2c43398f032&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410839334915ef11c97ff13c67fdac22b1315ffea3a4f02661da4ca62e1e97344336267f83490147cadbf0f2c43398f032&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_319", "Checksum": "2f7dd812bed0c84cd89ebb309c1b2796"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.12.2010 605 2010 319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.12.2010 605 2010 319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Den Kantonen steht somit weiterhin ein grosser Ermessensspielraum zu\n(Urteil 8C_931/2009 vom 7. Mai 2010 Erw. 3.1), welcher durch das Bundesrecht nur\npunktuell eingeschränkt wird, beispielsweise durch die Pflicht, die von den AHV-\nAusgleichskassen (gemeint: Eidgenössische Ausgleichskasse und Verbandsausgleichskassen) geführten Familienausgleichskassen anzuerkennen. Dabei haben die Kantone\nauch die Organisationsstrukturen und das Verfahren in der AHV zu beachten (vgl. BBl\n2004 6909; U. KIESER / M. REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen,\nPraxiskommentar [FamZG], 2010 [nachfolgend: Praxiskommentar], N 4 ff., N 8 zu\nArt. 17). Die Regelung der Kassenzugehörigkeit (Art. 17 Abs. 2 lit. b FamZG) sowie die\nFestlegung der Voraussetzungen für einen Kassenwechsel (lit. g) wird somit grundsätzlich\nden Kantonen überlassen.\n\nWie sich den Gesetzesmaterialien zu Art. 17 FamZG entnehmen lässt, sollten sich die\nKantone bei den Bestimmungen über die Familienausgleichskassen an die AHV anlehnen,\nwas schon bislang die Regel sei (BBl 2004 6909). Da bei der Bestimmung der Kassenzugehörigkeit von der Grundidee des \"One-stop-shop\" auszugehen ist, wonach den\nArbeitgebern soweit möglich für alle Belange der 1. Säule und der Familienzulagen\nbehördenseits der gleiche Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll (vgl. dazu U. KIESER\n/ M. REICHMUTH, Praxiskommentar, N 13 ff. zu Art. 14), sei es angezeigt, für die Regelung\nder Zuständigkeit im Bereich der Familienzulagen soweit möglich auf jene im AHV-Recht\nabzustellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 FamZG, wonach\ndie kantonalen Erlasse die Organisationsstrukturen und das Verfahren für die AHV zu\nberücksichtigen haben. Der AHV-Gesetzgebung lässt sich auf die hier interessierenden\nArbeitgeber bezogen entnehmen, dass den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber\nangeschlossen werden, die einem Gründerverband angehören (Art. 64 Abs. 1 AHVG; SR\n831.10). Alle anderen Arbeitgeber werden der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen\n(Abs. 2), die somit als \"Auffangkasse\" fungiert (vgl. MONIOUDIS, 38 f.). Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört\n(Art. 117 Abs. 3 AHVV; SR 831.101; zu Ausnahmen siehe Rz. 1011 f. der Wegleitung des\nBSV über die Kassenzugehörigkeit der Beitragpflichtigen [nachfolgend: WKB]; U. KIESER /\nM. REICHMUTH, Praxiskommentar, N 34 zu Art. 17). Entsprechend schliessen sich in\nKantonen mit beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen die\nArbeitgeber, die Mitglied eines Verbands sind, der eine solche Kasse führt, in der Regel\ndieser Kasse an. Weiter dürfen weder der Kanton noch die Gründerverbände den\nAnschluss an eine Familienausgleichskasse im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG untersagen,\nwenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss AHV-Recht besteht (U. KIESER /\nM. REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar 2010, N 35 ff.\nzu Art. 17). Art. 14 lit. c FamZG räumt allen Verbandsausgleichskassen das Recht ein, in\neinem oder sämtlichen Kantonen eine (oder mehrere) Familienausgleichskasse(n) zu\nführen (der Kanton darf dabei keine Mindestzahl angeschlossener Arbeitgeber und/oder\nArbeitnehmer vorschreiben), wozu sie allerdings gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG und\nArt. 130 ff. AHVV eine schriftliche Bewilligung des BSV einholen müssen (U. KIESER /\nM. REICHMUTH, Praxiskommentar 2010, N 39 zu Art. 14). Die kantonalen Regelungen\nbetreffend den Kassenwechsel sehen meist einzig vor, dass ein Kassenwechsel nur auf\nEnde bzw. Anfang eines Jahres möglich ist und vorgängig spätestens bis zu einem\n-6-\n\nbestimmten Zeitpunkt der bisherigen Familienausgleichskasse schriftlich anzuzeigen ist.\nDabei meldet die bisherige Familienausgleichskasse den Wechsel der neuen und - zwecks\nÄnderung im Zentralregister - der kantonalen Familienausgleichskasse (U. KIESER /\nM. REICHMUTH, Praxiskommentar 2010, N 40 zu Art. 17).\n\n"}