{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-12-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-319_2010-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_319_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410839334915ef11c97ff13c67fdac22b1315ffea3a4f02661da4ca62e1e97344336267f83490147cadbf0f2c43398f032&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410839334915ef11c97ff13c67fdac22b1315ffea3a4f02661da4ca62e1e97344336267f83490147cadbf0f2c43398f032&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_319", "Checksum": "2f7dd812bed0c84cd89ebb309c1b2796"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.12.2010 605 2010 319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 20.12.2010 605 2010 319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Familienzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:03", "Checksum": "357f5f51bd7980257e24ec92df989cd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.12.2010 605 2010 319\nRegeste:\nUrteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Familienzulagen\n\n2. Streitig ist vorliegend im Wesentlichen, ob die kantonalen Ausführungsbestimmungen über die Modalitäten des Wechsels der Familienausgleichskasse bundesrechtskonform sind.\n\n3. a) Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;\nSR 101) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt,\neine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht\nabschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht\ngegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 129 I 402 Erw. 2; Urteil 8C_931/2009 vom 7. Mai 2010\nErw. 6.1 mit Hinweisen).\n\nb) Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen\n(Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2) regelt die Kompetenzen der Kantone: Die\nKantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren\nGeschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (Abs. 1). Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in\nErgänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des\nVerfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln\ninsbesondere (Abs. 2): a. (…); b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach\nArtikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; (…); g. die Voraussetzungen für den Wechsel\nder Kasse;\n\nGemäss Art. 11 Abs. 1 FamZG unterstehen diesem Gesetz die Arbeitgeber, die nach\nArt. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beitragspflichtig sind.\n\nIn Art. 14 FamZG werden die zugelassenen Familienausgleichskassen aufgezählt: Durchführungsorgane sind: a. die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischen-\n-4-\n\nberuflichen Familienausgleichskassen; b. die kantonalen Familienausgleichskassen; c. die\nvon den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.\n\nc) Gemäss Art. 36 des kantonalen Gesetzes vom 26. September 1990 über die\nFamilienzulagen (kantonales FamZG; SGF 836.1) ist die Freizügigkeit unter den Kassen\nunter Vorbehalt von Art. 34 gewährleistet (Abs. 1). Art. 34 des kantonalen FamZG\nstatuiert den obligatorischen Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen für: a) die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem\nBundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)\nunterstellt sind; b) die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton, Gemeinden,\nPfarreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen\nKasse angeschlossen bleiben; c) die Arbeitgeber, die nicht einer Kasse für Familienzulagen nach Artikel 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind.\n\nGemäss Art. 36 Abs. 2 des kantonalen FamZG bestimmt das Ausführungsreglement die\nFrist und die Einzelheiten, welche beim Übertritt von einer Kasse in eine andere zu\nbeachten ist. Nach Art. 20 des kantonalen Ausführungsreglements vom 18. Februar 1991\nzum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.11) kann der\nÜbertritt von einer Ausgleichskasse zu einer anderen nur am Ende eines Jahres erfolgen,\nnach Kündigung durch einen bis spätestens am vorhergehenden 31. August zugestellten\neingeschriebenen Brief.\n\n4. a) Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich das Erfordernis der\nKündigung zwecks Kassenwechsels durch das Mitglied selber aus dem Umstand, dass die\nFamiliengesetzgebung des Bundes und insbesondere jene des Kantons keine Zwangsmitgliedschaft, wie sie in der AHV-Gesetzgebung (Art. 64 AHVG) vorgesehen ist, kennt.\nEntsprechend sei eine (AHV-rechtliche) Mutationsmeldung zwischen den Kassen nicht\nausreichend. Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass die\nKantone materiellrechtlich keine Befugnisse hätten, den Arbeitgebern eine Wahlfreiheit\nbeim Anschluss an eine Familienausgleichskasse zu lassen. Es wäre das System der\nZwangsmitgliedschaft der AHV zwingend zu übernehmen. Dies würde dazu führen, dass\ndie vielen Familienausgleichskassen, welche von keiner AHV-Ausgleichskasse geführt\nwürden, von Amtes wegen praktisch alle ihre Mitglieder an andere Ausgleichskassen abtreten müssten, welche ihrerseits AHV-Ausgleichskassen führen. Da Art. 14 lit. a FamZG\nsolche Ausgleichskassen gerade als Durchführungsorgane nennt, wäre dies nicht im\nSinne der eidgenössischen Gesetzgebung. Im Übrigen sei diese nur als Rahmengesetz zu\nverstehen, wobei Art. 17 Abs. 2 lit. g FamZG die Regelung der Voraussetzungen für den\nWechsel der Kasse den Kantonen überlässt. Entsprechend ergebe sich aus dieser\nBestimmung ausdrücklich, dass andere als die AHV-rechtliche Regelung bezüglich den\nKassenwechsel zulässig seien.\n\nDemgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es dem Interesse der\nBetriebe und des FamZG entspreche, dass die Beitragsentrichtung für die Familienzulagen möglichst an der gleichen Stelle wie für die AHV erfolgt (\"one-stop-shop\"). Sie\nweist darauf hin, dass die Kantone bei der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen\nzum FamZG (betreffend die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel) gemäss Art.\n17 Abs. 2 Satz 2 FamZG entsprechend gehalten seien, die Organisationsstrukturen und\ndas Verfahren in der AHV zu berücksichtigen. So gelte die AHV-rechtliche Regelung,\nwelche die Zuständigkeit für Fälle wie den vorliegenden abschliessend regle, wo es um\ndie Frage geht, ob beitragspflichtige Arbeitgeber der kantonalen oder der beruflichen\n-5-\n\n"}