Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG) sind keine Gerichtskosten zu erheben. -7- D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.