nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt hat, stellt vorliegend zumindest keine schwerwiegende und damit unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, konnte sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, wie dargestellt, insbesondere dazu äussern, warum sie die Lohnausstände vor der ersten Konkurseröffnung gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin nur mündlich geltend machte (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.