Wie sich zudem aus dem bei den Akten liegenden Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2010, 2. zivilrechtlicher Appellationshof (Verfahren 102 2009-200) in tatsächlicher Hinsicht ergibt, wurde bereits am 22. August 2009 über die Firma C.________ AG im Betreibungsverfahren Nr. eee eine Konkursandrohung ausgesprochen und schliesslich am 2. Dezember 2009 durch den Gerichtspräsidenten des Broye-Bezirks der Konkurs eröffnet, weil die Firma C.________ AG eine in Betreibung gesetzte Forderung von 8'010.95 Franken nicht bezahlt hat, was schliesslich auch zur Konkurseröffnung per 4. Februar 2010 geführt hat. Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid mithin im Ergebnis