Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbringen, am 27. November 2009 [recte 26. November 2009] sei ein Vertrag über eine Kapitalerhöhung zustande gekommen (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2010), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie sich zudem aus dem bei den Akten liegenden Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2010, 2. zivilrechtlicher Appellationshof (Verfahren 102 2009-200) in tatsächlicher Hinsicht ergibt, wurde bereits am 22. August 2009 über die Firma C._____