3.3, 4.1 und 5.3). Verbleibt sie ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt sie auf eigenes Risiko (vgl. Urteil C 163/06 Erw. 3.2; ARV 2007 Nr. 4 S. 55). Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbringen, am 27. November 2009 [recte 26. November 2009] sei ein Vertrag über eine Kapitalerhöhung zustande gekommen (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2010), nichts zu ihren Gunsten ableiten.