Die Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Insolvenzentschädigung zeigen denn auch, dass sie in der Zeitspanne vom 18. November 2009 bis 16. Februar 2010 nicht, allenfalls weniger als ihr vertragliches Pensum gearbeitet hat, weil "zu wenig Arbeit" vorhanden war. Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass es aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht der versicherten Person spätestens nach vier Monaten - vorliegend mithin spätestens ab Ende September - nicht mehr zumutbar ist, beim insolventen Arbeitgeber zu bleiben (vgl. Urteil C 214/04 Erw. 3.3, 4.1 und 5.3).