Denn erfahrungsgemäss wird die Lage eines Arbeitgebers mit finanziellen Schwierigkeiten und fehlender respektive ungenügender Arbeit mit fortschreitendem Zeitablauf wie auch vorliegend prekärer, weshalb die Beschwerdeführerin vier Monate nach vollständig unbezahlt gebliebenem Lohn erst Recht hätte rechtliche Schritte zur Realisierung der erheblichen Lohnausstände unternehmen müssen. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Insolvenzentschädigung zeigen denn auch, dass sie in der Zeitspanne vom 18. November 2009 bis 16. Februar 2010 nicht, allenfalls weniger als ihr vertragliches Pensum gearbeitet hat, weil "zu wenig Arbeit" vorhanden war.