c) Da die versicherte Person gehalten ist, alles zu unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, muss, wie dargestellt, das weitere abwartende Verhalten der Beschwerdeführerin ab September 2009 vorliegend im Lichte der Rechtsprechung als grobfahrlässig beurteilt werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass im -6-