Ein bloss mündliches Mahnen der ausstehenden erheblichen akkumulierten Lohnansprüche konnte der Schadenminderungspflicht vorliegend jedenfalls nicht mehr genügen. Die erst am 5. Januar 2010 erfolgte schriftliche Mahnung der Lohnausstände seit 1. Juni 2009, mithin nach über sieben Monaten unbezahlten Lohns vermögen aufgrund der geltenden Rechtslage nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.