Damit ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen erheblicher Lohnausstände sowie das konkrete Risiko des Verlustes der geschuldeten Gehälter jedenfalls anfangs September 2009 klar gegeben waren, sodass ein weiteres Zuwarten in der Hoffnung, es werde doch noch ein Investor gefunden, statt weitergehende Schritte einzuleiten, aus objektiver Sicht nicht mehr als verständlich gewertet werden kann. Ein bloss mündliches Mahnen der ausstehenden erheblichen akkumulierten Lohnansprüche konnte der Schadenminderungspflicht vorliegend jedenfalls nicht mehr genügen.