Dies, obwohl nach dem Mailohn 2009 überhaupt keine Lohnzahlung mehr und auch keine Lohn-Teilzahlung erfolgte und mithin spätestens ab anfangs September 2009 die Situation einer langdauernden Nichterfüllung der Zahlungspflicht der Arbeitgeberin eingetreten war. Rechtsprechungsgemäss bedeutet bereits der Umstand, dass ein normaler Monatslohn nicht bezahlt wird in der Regel ein dringender Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber Zahlungsschwierigkeiten hat (vgl. Urteil 8C_534/2010 vom 20. Oktober 2010 Erw. 4.2.1).