b) In Würdigung des vorliegenden konkreten Einzelfalls ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin einen längeren Lohnaufschub offensichtlich hingenommen und sich mit den wiederholten Zahlungsbeteuerungen der Firma abgefunden hat, obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie von der prekären finanziellen Situation der Arbeitgeberin Kenntnis hatte respektive diese hätte erkennen sollen (vgl. ARV 2007 Nr. 4 Erw. 4.4). Es liegen keine Sachverhaltselemente vor, die darauf hindeuten, dass sie über mündliche Kontakte mit der Arbeitgeberin hinaus vor dem 5. Januar 2010 konkret etwas unternommen hätte, um zu ihrem Lohn zu kommen.