4. a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine rechtlichen Schritte gegen die Arbeitgeberin zwecks Geltendmachung der ab Juni 2009 vollständig unbezahlt gebliebenen Lohnausstände eingeleitet hat, sondern bei der Arbeitgeberin bis anfangs Januar lediglich mündlich intervenierte. Nicht bestritten sind weiter die Angaben der Versicherten an die Vorinstanz, dass die Arbeitgeberin seit Juli 2009 in regelmässigen Abständen von rund drei Wochen gegenüber ihren Angestellten immer wieder mündlich beteuert hat, die ausstehenden Löhne würden bezahlt.