Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteile C 144/06 vom 19. Oktober 2006 Erw. 3.1, C 270/05 vom 6. Februar 2006, C 264/04 vom 20. Juli 2005, C 114/04 vom 14. Oktober 2004, C 33/02 vom 4. Juli 2002; ARV 2007 N 4 S. 54 Erw. 4.1, 4.4).