d) Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch diesem gegenüber, wenn der Lohn nicht oder nicht vollständig bezahlt worden ist, schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (vgl. ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Die Schadenminderungspflicht gilt also schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer mit einem längeren Aufschub der Lohnzahlung einverstanden ist und auf bessere Zeiten wartet (ARV 2002 N 30 S. 192 Erw.