Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass von der Versicherten die Lohnausstände, welche sich über neun Monate akkumuliert hätten (insgesamt 14'015 Franken für die Monate Juni 2009 bis Februar 2010), der Arbeitgeberin gegenüber nur mündlich geltend gemacht und deren regelmässigen Zusicherungen, die ausstehenden Löhne würden ausbezahlt werden, geglaubt habe. Dementsprechend und da die Versicherte mit Ausnahme einer Mahnung vom 5. Januar 2010 keine rechtlichen Schritte zur Geltendmachung und Realisierung der Lohnansprüche unternommen habe, lehnte sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab, da sich die