55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, 2004, S. 166). Das Ausmass der geforderten Schaden- -4- minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteile 8C_682/2009 und 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 Erw. 3.2).