In den Gegenbemerkungen vom 21. Juni 2010 weist die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, dass in der verfügungsweisen Ablehnung des Anspruchs in keiner Weise von einer grobfahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Rede war. Zudem wäre das Geld für die Auszahlung der Löhne (am 25. November 2009 auf einem Sperrkonto deponiert) zur Verfügung gestanden, wenn es nicht zu einer Terminkollision zwischen Konkurseröffnung am 3. Dezember 2009 und der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister gekommen wäre. Die Arbeitslosenkasse teilte am 30. Juni 2010 mit, sie habe keine Schlussbemerkungen zu formulieren. -3-