B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 25. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Sie macht insbesondere geltend, dass im Oktober 2009 die Arbeitgeberfirma mit einem Investor in Gesprächsverhandlungen trat und in regelmässigen Abständen Besprechungen stattfanden, sodass damit hatte gerechnet werden dürfen, dass die ausstehenden Löhne kurzfristig aus- bzw. nachgezahlt würden, weshalb die Einleitung rechtlicher Schritte gegen die C.________ AG nicht angezeigt und ein Zuwarten objektiv begründet war.