Es treffe zwar zu, dass der - angebliche - Entschädigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Die Versicherte habe sich aber einer grobfahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht schuldig gemacht, indem sie ihre Lohnausstände, welche sich über neun Monaten akkumuliert hätten, dem Arbeitgeber gegenüber - mit Ausnahme einer schriftlichen Mahnung vom 5. Januar 2010 - nur mündlich geltend machte.