Den von A.________ gleichentags, am 17. Februar 2010 gestellten Antrag auf Insolvenzentschädigung betreffend den unbezahlt gebliebenen Lohn während der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses im Gesamtbetrag von 6'600 Franken lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 12. April 2010 ab. Sie begründete dies damit, dass die Entschädigung verspätet geltend gemacht worden sei. Eine von A.________ dagegen am 14. April 2010 erhobene Einsprache lehnte sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2010 ab. Es treffe zwar zu, dass der - angebliche - Entschädigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden sei.