{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-180_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_180_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64166fbf59dac748fc009065e47d24477fb91579935b43d970030f97c26f72239717251bea8e20044910f1e62c21e8b0013&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64166fbf59dac748fc009065e47d24477fb91579935b43d970030f97c26f72239717251bea8e20044910f1e62c21e8b0013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_180", "Checksum": "d8e57b78075767b26f9385bac1d4ce9c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Denn\nerfahrungsgemäss wird die Lage eines Arbeitgebers mit finanziellen Schwierigkeiten und\nfehlender respektive ungenügender Arbeit mit fortschreitendem Zeitablauf wie auch\nvorliegend prekärer, weshalb die Beschwerdeführerin vier Monate nach vollständig\nunbezahlt gebliebenem Lohn erst Recht hätte rechtliche Schritte zur Realisierung der\nerheblichen Lohnausstände unternehmen müssen. Die Angaben der Beschwerdeführerin\nim Antrag auf Insolvenzentschädigung zeigen denn auch, dass sie in der Zeitspanne vom\n18. November 2009 bis 16. Februar 2010 nicht, allenfalls weniger als ihr vertragliches\nPensum gearbeitet hat, weil \"zu wenig Arbeit\" vorhanden war. Es sei ergänzend darauf\nhingewiesen, dass es aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht der versicherten\nPerson spätestens nach vier Monaten - vorliegend mithin spätestens ab Ende September\n- nicht mehr zumutbar ist, beim insolventen Arbeitgeber zu bleiben (vgl. Urteil C 214/04\nErw. 3.3, 4.1 und 5.3). Verbleibt sie ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim\nbisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt\nsie auf eigenes Risiko (vgl. Urteil C 163/06 Erw. 3.2; ARV 2007 Nr. 4 S. 55).\nEntsprechend vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbringen, am\n27. November 2009 [recte 26. November 2009] sei ein Vertrag über eine Kapitalerhöhung zustande gekommen (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2010), nichts zu ihren Gunsten\nableiten. Wie sich zudem aus dem bei den Akten liegenden Urteil des Kantonsgerichts\nvom 4. Februar 2010, 2. zivilrechtlicher Appellationshof (Verfahren 102 2009-200) in\ntatsächlicher Hinsicht ergibt, wurde bereits am 22. August 2009 über die Firma\nC.________ AG im Betreibungsverfahren Nr. eee eine Konkursandrohung ausgesprochen\nund schliesslich am 2. Dezember 2009 durch den Gerichtspräsidenten des Broye-Bezirks\nder Konkurs eröffnet, weil die Firma C.________ AG eine in Betreibung gesetzte\nForderung von 8'010.95 Franken nicht bezahlt hat, was schliesslich auch zur Konkurseröffnung per 4. Februar 2010 geführt hat.\nAufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid mithin im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt hat, stellt vorliegend\nzumindest keine schwerwiegende und damit unheilbare Verletzung des rechtlichen\nGehörs dar, konnte sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, wie\ndargestellt, insbesondere dazu äussern, warum sie die Lohnausstände vor der ersten\nKonkurseröffnung gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin nur mündlich geltend machte\n(vgl. BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa).\n\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nGemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens\n(vgl. Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG) sind keine Gerichtskosten zu erheben.\n-7-\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen\nwerden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben\nwerden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses\nUrteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die\nverfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nGivisiez, 15. September 2011/CRO/mha\n\nDer Gerichtsschreiber-Praktikant: Der stellvertretende Präsident:\n"}