{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-180_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_180_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64166fbf59dac748fc009065e47d24477fb91579935b43d970030f97c26f72239717251bea8e20044910f1e62c21e8b0013&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64166fbf59dac748fc009065e47d24477fb91579935b43d970030f97c26f72239717251bea8e20044910f1e62c21e8b0013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_180", "Checksum": "d8e57b78075767b26f9385bac1d4ce9c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nicht bestritten sind weiter die Angaben der\nVersicherten an die Vorinstanz, dass die Arbeitgeberin seit Juli 2009 in regelmässigen\nAbständen von rund drei Wochen gegenüber ihren Angestellten immer wieder mündlich\nbeteuert hat, die ausstehenden Löhne würden bezahlt. Die Beschwerdeführerin hält\nentsprechend fest, die Arbeitgeberin \"beteuerte uns immer wieder, dass die Löhne sofort\nbezahlt werden, wenn wieder ein Investor Interesse an der Firma zeigte\" (Schreiben vom\n-5-\n\n25. Februar und 4. März 2010 an die Vorinstanz). Weiter ist ein an die C.________ AG\ngerichtetes Mahnschreiben der Versicherten vom 5. Januar 2010 aktenkundig, in\nwelchem sie D.________ zur Bezahlung der \"ausstehenden Löhne Juni 2009 bis\neinschliesslich Dezember 2009\" eine Frist bis spätestens 15. Februar 2010 setzt.\n\nb) In Würdigung des vorliegenden konkreten Einzelfalls ist entscheidend, dass die\nBeschwerdeführerin einen längeren Lohnaufschub offensichtlich hingenommen und sich\nmit den wiederholten Zahlungsbeteuerungen der Firma abgefunden hat, obwohl mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie von der prekären\nfinanziellen Situation der Arbeitgeberin Kenntnis hatte respektive diese hätte erkennen\nsollen (vgl. ARV 2007 Nr. 4 Erw. 4.4). Es liegen keine Sachverhaltselemente vor, die\ndarauf hindeuten, dass sie über mündliche Kontakte mit der Arbeitgeberin hinaus vor\ndem 5. Januar 2010 konkret etwas unternommen hätte, um zu ihrem Lohn zu kommen.\nVielmehr hat sie den über Monate sich hinziehenden Zahlungsbeteuerungen der\nArbeitgeberin geglaubt. Dies, obwohl nach dem Mailohn 2009 überhaupt keine Lohnzahlung mehr und auch keine Lohn-Teilzahlung erfolgte und mithin spätestens ab\nanfangs September 2009 die Situation einer langdauernden Nichterfüllung der Zahlungspflicht der Arbeitgeberin eingetreten war. Rechtsprechungsgemäss bedeutet bereits der\nUmstand, dass ein normaler Monatslohn nicht bezahlt wird in der Regel ein dringender\nHinweis darauf, dass der Arbeitgeber Zahlungsschwierigkeiten hat (vgl. Urteil\n8C_534/2010 vom 20. Oktober 2010 Erw. 4.2.1). Indem die Beschwerdeführerin in ihrer\nBeschwerde angibt, im Juni 2009 hätte die Firma C.________ AG aufgrund der\nschlechten wirtschaftlichen Lage einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt, welcher abgelehnt\nworden sei, weil die Firma in guten Zeiten hätte Reserven bilden sollen, hätte ihr\nauffallen müssen, dass die Arbeitgeberin effektiv Zahlungsschwierigkeiten hatte, welche\nihre Lohnansprüche konkret gefährden. Dass die Lohnansprüche tatsächlich gefährdet\nwaren, zeigte sich insbesondere auch darin, dass die Arbeitgeberfirma offenbar über eine\nUnternehmensberatungsfirma dringend einen Investor suchte, was der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ebenfalls bekannt war. Bereits aufgrund dieser\nUmstände konnte die Beschwerdeführerin nicht mit guten Gründen damit rechnen, dass\nbald eine Besserung der Situation eintreten werde. Mithin sind vorliegend auch keine\nverständlichen Gründe auszumachen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten zur\nGeltendmachung der Lohnforderungen über Ende August 2009 hinaus objektiv begründet\nerscheinen lassen. Daran ändert nichts, dass offenbar verschiedene Investoren Interesse\nan der Firma bekundeten, hatte sich doch nicht innert nützlicher Frist eine Besserung der\nangespannten finanziellen Verhältnisse abgezeichnet. Damit ist festzuhalten, dass\nvorliegend die Voraussetzungen erheblicher Lohnausstände sowie das konkrete Risiko\ndes Verlustes der geschuldeten Gehälter jedenfalls anfangs September 2009 klar\ngegeben waren, sodass ein weiteres Zuwarten in der Hoffnung, es werde doch noch ein\nInvestor gefunden, statt weitergehende Schritte einzuleiten, aus objektiver Sicht nicht\nmehr als verständlich gewertet werden kann. Ein bloss mündliches Mahnen der ausstehenden erheblichen akkumulierten Lohnansprüche konnte der Schadenminderungspflicht vorliegend jedenfalls nicht mehr genügen. Die erst am 5. Januar 2010 erfolgte\nschriftliche Mahnung der Lohnausstände seit 1. Juni 2009, mithin nach über sieben\nMonaten unbezahlten Lohns vermögen aufgrund der geltenden Rechtslage nicht zu einer\nanderen Einschätzung zu führen.\n\nc) Da die versicherte Person gehalten ist, alles zu unternehmen, um ihre Ansprüche\ngegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, muss, wie dargestellt, das weitere abwartende\nVerhalten der Beschwerdeführerin ab September 2009 vorliegend im Lichte der Rechtsprechung als grobfahrlässig beurteilt werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass im\n-6-\n\n"}